Ab diesem Jahr beginnt die gesetzliche Austauschpflicht für Wärmetauscher und Abgasrohre von Flüssiggasheizungen, die vor 30 Jahren hergestellt wurden und sich in einem in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug (Reisemobil oder LKW) befinden.
Wohnwagen und Anhänger mit Flüssiggasheizungen sind von dieser Regelung nicht betroffen!
Die Austauschpflicht besteht ausschließlich für Flüssiggasheizungen in Kraftfahrzeugen, die zwischen dem 19. März 1993 und 31.12.2005 hergestellt wurden. Eine Liste, aus der die betroffenen Geräte des Herstellers Truma ersichtlich sind, finden Sie >hier<.
Für Heizungen, die bereits vor diesem Zeitraum gefertigt wurden und störungsfrei funktionieren, besteht Bestandsschutz. Weil ab dem 01.01.2006 die EU-Heizgeräterichtlinie (E1 Kennung) in Kraft getreten ist, entfällt die gesetzliche Austauschpflicht für Geräte mit Fertigungsdatum nach diesem Stichtag.
Die Austauschpflicht wird im Rahmen der HU geprüft. Ein Nichtaustausch gilt als erheblicher Mangel, weshalb die Erteilung der HU-Plakette verweigert werden kann.
Hintergrundwissen:
Der §22a der StVZO „Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile“ in der Fassung vom 19.03.1990 hat bei Heizgeräten für flüssige (Diesel, Benzin) und gasförmige Brennstoffe einen Austausch des Wärmetausches nach 10-jähriger Verwendung vorgeschrieben. Weil bei der Verbrennung von Flüssiggas jedoch keine korrosiven Bestandteile entstehen, die den Wärmetauscher einer Flüssiggasheizungen angreifen können, wurde von der Firma Truma ein korrosionstechnisches Gutachten zur Bewertung der Dauerhaftigkeit von Truma-Flüssiggasheizungen in Auftrag gegeben.
Aufgrund dieses Gutachtens hat das KBA eine Erweiterung der Zeiträume für die Verwendung der Wärmetauscher von Flüssiggasheizungen und der abgasführenden Rohre von 10 auf 30 Jahre genehmigt.
Die gesetzliche Austauschpflicht der Fertigungsjahre 1993 bis 2005 beginnt jetzt zu wirken und muss umgesetzt werden.